Die so genannte gesellschaftliche Weiterentwicklung
Dem entwickelten Stand der Produktivkräfte im Gartenbau folgend, wie es im Jargon der herrschenden Klasse ausgedrückt wurde, bildete sich 1973 aus den GPG Staucha und GPG Hof die Gärtnerische Produktionsgenossenschaft „Sonnenschein“ Staucha.
Die GPG „SONNENSCHEIN“ STAUCHA fungierte zugleich als juristische Person für die“ Kooperative Gemüseproduktion“, die durch die Übergabe von gärtnerischen Produktionsflächen von den LPG „Neuer Weg „Staucha und „Wilhelm Pieck “ Hof, den Bodenfonds für die gärtnerische Produktion bis auf 440 ha erweiterte.
Selbst für den Insider, viel weniger noch für den Außenstehenden, blieben die Probleme, die sich aus Genossenschaften, zugleich Kooperationen und später wieder Genossenschaften, rechtlich auftaten, durchschaubar.
So wirr das Geschehen auch sein mochte, es brachte die Landwirtschaft einen
Schritt näher der vollständigen Verstaatlichung.
Die riesigen, ganze Kreise umfassende Kooperationen, hätten zu ähnlichen
Problemen geführt, wie sie in Bulgarien von einem Exportland für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu einem Importland mit Mangelerscheinungen anzutreffen waren.
Immer mehr Gemüse wurde vom Staat gefordert
Im Gemüsebau der einzelnen Genossenschaften arbeitende Genossenschaftsmitglieder blieben zunächst Mitglieder ihrer delegierenden Genossenschaften. Nach Bildung der Kooperativen Gemüseproduktion,
um den zweifelhaften Rechtsstatus zu überwinden, erhielten sie Mitgliedschaft der GPG ”Sonnenschein“ Staucha mit den gleichen Rechten und Pflichten
Die Übernahme in das Vergütungssystem von „Sonnenschein“ war schwierig.
Nicht nur von den delegierenden Genossenschaften, auch von so genannter staatlichen Leitung musste Widerstand überwunden werden.
Widerstand deshalb, weil aus einem niederen Vergütungssystem Bürger in ein höheres gelangen konnten.
Vom Staat war eine Erhöhung der Konsumtion zu erschweren. Mehr Geld unter den Bürgern, verursachte mehr Käuferwünsche. Sie waren unter den DDR – Mangelerscheinungen schwer erfüllbar.
Zugleich klaffte die soziale Spanne zwischen den gärtnerischen und den landwirtschaftlichen Genossenschaften weiter auf. Darunter ist zu verstehen, das unterschiedliche Vergütungssystem, das von der GPG den Mitgliedern gewährte unentgeltliche Mittagessen, der in der GPG den Mitgliedern jährlich zur Verfügung stehende unentgeltliche Ferienplatz in genossenschaftseigenen Ferieneinrichtungen in der DDR und in Ungarn, um die herausragendsten Unterschiede zu nennen
Sie führten im Kooperationsbereich Stauchitz zu untergründiger Unruhe.
Verwirrte Rechtslage
Da weder die „Kooperative Pflanzenproduktion“ noch die „Kooperative Gemüseproduktion“ juristische Person sein konnten, gab es in dieser Phase der so genannten gesellschaftlichen Weiterentwicklung eine verworrene Rechtssituation.
Nur Wenige begriffen damals, welche zweifelhafte Rechtslage durch diese Entwicklung geschaffen war und durch die DDR – Gesetzeslage abgesichert schien.
Die Genossenschaftsmitglieder arbeiteten in einer keinen Rechtsstatus besitzenden Einrichtung und waren Mitglied ihrer delegierenden Genossenschaften Grund – und Arbeitsmittel waren von den delegierenden Genossenschaften an die Kooperationen zu übergeben, ohne dass ein sichtbarer Nutzen für die Übergeber entstand.
Nur DDR – Rechtspraxis konnte solchen Schlamassel zulassen.
Bodenrecht bildete dabei eine weitere Besonderheit. Es ist begründet durch die Tatsache, dass dem Boden der kommunistischen Philosophie entsprechend, nur geringer Wert zugemessen werden durfte.
In den Bilanzen der Landwirtschaftsbetriebe fanden sich keine Wertzuweisungen für den Boden.
Welche Erschwernisse nach der Wende sich aus dem DDR- Rechtschaos ergaben, vermag nur der zu ermessen, der damit täglich zu tun hatte.
Außerdem war er ständigen Anfeindungen ausgesetzt, die sich aus dem Unverstand, hervorgegangen aus diesem sozialistischen Rechts – Wirrwarr, zwangsläufig ergaben.
Erst nach Bildung der LPG Pflanzenproduktion und der alten /neuen GPG ”Sonnenschein“ Staucha 1975, entstand endlich wieder eine einigermaßen überschaubare Rechtslage.